Was soll ich tun, um ein Versäumnisurteil in China zu vollstrecken?|Prozessgerichtliche und ausländische Urteilsvollstreckungsserie (6)
Was soll ich tun, um ein Versäumnisurteil in China zu vollstrecken?|Prozessgerichtliche und ausländische Urteilsvollstreckungsserie (6)

Was soll ich tun, um ein Versäumnisurteil in China zu vollstrecken?|Prozessgerichtliche und ausländische Urteilsvollstreckungsserie (6)

Was soll ich tun, um ein Versäumnisurteil in China zu vollstrecken?|Prozessgerichtliche und ausländische Urteilsvollstreckungsserie (6)

Als erstes stellen Sie bitte sicher, dass das Versäumnisurteil dem Angeklagten in China ordnungsgemäß zugestellt wird.

Die ordnungsgemäße Prozesszustellung ist für die Vollstreckung ausländischer Urteile in China von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang erfordern nicht nur Gerichtsvorladungen, sondern auch Gerichtsurteile eine ordnungsgemäße Zustellung an Prozessparteien in China.

Nach chinesischem Recht ist es ungültig, ausländische Urteile per Post/E-Mail/Fax an Prozessparteien in China zuzustellen. Eine solche Zustellung wird als Verfahrensfehler angesehen, was zu einem erheblichen Hindernis für Anträge auf Vollstreckung ausländischer Urteile in China führt. Weitere Fälle finden Sie in einem früheren Beitrag „Müssen ausländische Urteile Prozessparteien in China zugestellt werden?“.

Erst nach ordnungsgemäßer Zustellung eines Versäumnisurteils und dessen Inkrafttreten kann der Antragsteller einen Antrag auf Vollstreckung des Urteils in China stellen.

Bitte beachten Sie auch, dass in manchen Fällen das Inkrafttreten eines Versäumnisurteils unter Berücksichtigung der Wirkung von Art. 16 des Haager Zustellungsübereinkommens, der einem Angeklagten, der nicht erschienen ist und gegen den ein Versäumnisurteil ergangen ist, Gelegenheit gibt, den Gerichtsrichter um Entlastung von der Verjährungsfrist zu bitten, die sich aus dem Ablauf der Berufungsfrist ergibt. Da China ein Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens ist und erklärte die Anwendbarkeit des dritten Absatzes der Kunst. 16, „wird dem Antrag auf Entlastung von den Wirkungen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht stattgegeben, es sei denn, er wird innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Urteils gestellt“.


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