Müssen ausländische Urteile Prozessführenden in China zugestellt werden?| Prozessdienst und Vollstreckungsserien für ausländische Urteile (3)
Müssen ausländische Urteile Prozessführenden in China zugestellt werden?| Prozessdienst und Vollstreckungsserien für ausländische Urteile (3)

Müssen ausländische Urteile Prozessführenden in China zugestellt werden?| Prozessdienst und Vollstreckungsserien für ausländische Urteile (3)

Müssen ausländische Urteile Prozessführenden in China zugestellt werden?| Prozessdienst und Vollstreckungsserien für ausländische Urteile (3)

Ja. Ebenso wie ausländische Gerichtsvorladungen müssen auch ausländische Urteile Prozessparteien in China zugestellt werden.

Die ordnungsgemäße Prozesszustellung ist für die Vollstreckung ausländischer Urteile in China von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind es sowohl Vorladungen als auch Gerichtsurteile, die eine ordnungsgemäße Zustellung an Prozessparteien in China erfordern.

Einige Prozessparteien übersehen möglicherweise die Bedeutung der ordnungsgemäßen Zustellung von Urteilen. Einige verwechseln möglicherweise sogar die Zustellung einer gerichtlichen Vorladung mit der von Gerichtsurteilen, was zu der falschen Annahme führt, dass die ganze Arbeit erledigt ist, sobald eine gerichtliche Vorladung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Eine unsachgemäße Zustellung von Urteilen wäre ein erhebliches Hindernis für Anträge auf Vollstreckung ausländischer Urteile in China. Wenn ein ausländisches Urteil dem Prozessführenden in China nicht ordnungsgemäß zugestellt wird, waren nach Ansicht chinesischer Gerichte dessen Berufungsrechte nicht angemessen gewährleistet, was einen Ablehnungs- oder Ablehnungsgrund für die Vollstreckung des Urteils nach chinesischem Recht darstellen würde.

Ein Beispiel findet sich in einer Antwort des Obersten Volksgerichtshofs (SPC) Chinas für den Fall Hukla-Werke GmbH Matratzen- und Polstermoebel v., Beijing Fukela Furniture Selling Co., Ltd.[1], wenn der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung eines deutschen Gerichtsurteils beantragt hat. Sowohl Deutschland als auch China sind Mitgliedsstaaten des Haager Zustellungsübereinkommens, und in diesem deutschen Gerichtsverfahren wurden die Vorladungen und Beschwerden von der Ausländischen Zentralen Behörde nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zugestellt, das Urteil wurde jedoch per Post zugestellt. In dieser Antwort wies das SPC darauf hin, dass die Zustellung des Urteils per Post von China nicht akzeptiert wird, wodurch das Urteil für den Angeklagten unwirksam wird – ein Grund für die Abweisung der Vollstreckung ausländischer Urteile.

Ein anderes Beispiel ist der Fall LaSARLK.CC gegen Chenzhou Hualu Digital Technology Co., Ltd.[2], wo der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung eines französischen Gerichtsurteils beantragte. Das örtliche Gericht in der Provinz Hunan entschied, die Vollstreckung des französischen Urteils abzulehnen, da das ausländische Urteil dem chinesischen Angeklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde (da das Gericht keine Aufzeichnungen über die Zustellung des Urteils im Justizministerium fand), wodurch dem Angeklagten die Vollstreckung entzogen wurde das Recht auf Berufung, Gefährdung der öffentlichen Ordnung – ein Versagungsgrund für die Vollstreckung ausländischer Urteile.


[1] Hukla-Werke GmbH Matratzen- und Polstermoebel v., Beijing Fukela Furniture Selling Co., Ltd., (2010)Min Si Ta Zi No.81 (Reply of China's Supreme People's Court, 23. Dez. 2010).

[2] LaSARLK.CC gegen Chenzhou Hualu Digital Technology Co., Ltd., (2016) Xiang 10 Xie Wai Ren Nr. 10 (mittleres Volksgericht Chenzhou, 20. Juni 2017).


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