Ein Leitfaden zum Export von Lithiumbatterien aus China
Ein Leitfaden zum Export von Lithiumbatterien aus China

Ein Leitfaden zum Export von Lithiumbatterien aus China

Ein Leitfaden zum Export von Lithiumbatterien aus China

Einführung:

In den letzten Jahren haben Lithiumbatterien weit verbreitete Verwendung in Konsumgütern, der industriellen Produktion, der Fahrzeugherstellung und verschiedenen anderen Branchen gefunden. China ist ein bedeutender Produzent und Exporteur von Lithiumbatterieprodukten. Allerdings werden Lithiumbatterien aufgrund der möglichen Brand- und Explosionsgefahr beim Transport als Gefahrgut eingestuft. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, der Sicherheit beim Export von Lithiumbatterien Priorität einzuräumen.

Exportrechtliche Anforderungen für Lithiumbatterien:

Internationale Vorschriften:

Gemäß internationalen Frachttransportvorschriften wie den Empfehlungen der Vereinten Nationen zum Transport gefährlicher Güter (TDG), dem International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code und den Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-TI) werden Lithiumbatterien klassifiziert als Gefahrgut der Klasse 9. Sofern keine Befreiung von der Gefahrgutverpackung besteht, müssen Lithiumbatterien in einer Verpackung transportiert werden, die den internationalen Vorschriften entspricht.

Chinesische gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Import- und Export-Warenkontrollgesetzes der Volksrepublik China müssen Hersteller von Lithiumbatterieverpackungen beim örtlichen Zoll eine Leistungsprüfung der Gefahrgutverpackung beantragen. Nach bestandener Kontrolle stellt der Zoll eine „Ergebnisbescheinigung der Ausfuhrkontrolle für Gefahrgutverpackungen“ aus. Unternehmen, die Lithiumbatterien exportieren möchten, müssen die entsprechenden Gefahrgutverpackungen von Herstellern beschaffen, die dieses Zertifikat vorlegen können. Nach dem Verpacken von Lithiumbatterien sollten Unternehmen beim örtlichen Zoll eine Gebrauchsbewertung der Gefahrgutverpackung beantragen. Nach der Genehmigung stellt der Zoll eine „Ergebnisbescheinigung der Ausfuhrkontrolle für die Gebrauchsbewertung von Gefahrgutverpackungen“ aus, die allgemein als „Gefahrgutverpackung“ bezeichnet wird Zertifikat." Verpackungen von Lithiumbatterien mit diesem Zertifikat entsprechen den Zollbestimmungen und den internationalen Anforderungen für Gefahrgutverpackungen.

Häufige Verstöße beim Export von Lithiumbatterien:

Schwerpunkte der Zollkontrolle:

Der Zoll an den Exporthäfen prüft das vom örtlichen Zoll ausgestellte „Gefahrgut-Verpackungszertifikat“. Das Hauptaugenmerk dieser Inspektion liegt auf der Überprüfung, ob die Angaben auf dem „Gefahrgutverpackungszertifikat“ für die Export-Lithiumbatterie mit der tatsächlichen Ladung übereinstimmen. Dazu gehört die Überprüfung von Verpackungstypen, UN-Kennzeichnungen, Markierungen für Lithiumbatterien, tatsächlichen Exportmengen und anderen damit verbundenen Informationen.

Häufige Verstöße:

Basierend auf häufigen Verstößen gehören zu den Hauptproblemen:

  1. Das Versäumnis, das erforderliche „Zertifikat für die Verpackung gefährlicher Güter“ zu beantragen, außer in Fällen, die von dieser Bedingung ausgenommen sind, führt dazu, dass das erforderliche Zertifikat bei Zollkontrollen im Hafen nicht vorgelegt werden kann.
  2. Auf der Außenverpackung einiger Lithiumbatterien sind die Markierungen für Lithiumbatterien verdeckt oder sie werden nicht wie vorgeschrieben angezeigt.

Ausnahmen für einige Lithiumbatterien:

UN3171 Lithiumbatterien:

Lithiumbatterien, die in Fahrzeugen wie Elektroautos und Elektrofahrrädern verwendet werden, sind von der Gefahrgutverpackungspflicht ausgenommen.

Lithiumbatterien mit geringer Nennkapazität oder geringem Lithiumgehalt:

Insbesondere bei Lithium-Metall-Batterien oder Lithiumlegierungsbatterien darf der Lithiumgehalt 1 Gramm nicht überschreiten. Bei Lithium-Metall- oder Lithiumlegierungs-Akkupacks darf der Gesamtgehalt an Lithium 2 Gramm nicht überschreiten. Bei Lithium-Ionen-Akkus beträgt die Wattstundenleistung nicht mehr als 20 Wh, und bei Lithium-Ionen-Akkupacks beträgt die Wattstundenleistung nicht mehr als 100 Wh. Wenn diese Batterien die spezifischen Bestimmungen von Artikel 188 des IMDG-Codes erfüllen, sind sie von den Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Güter ausgenommen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ausnahme nur für die Anforderung „Zertifikat für Gefahrgutverpackung“ gilt; Auf der Außenverpackung von Lithiumbatterien sollte weiterhin die Wattstundenangabe angegeben sein und entsprechende Markierungen für Lithiumbatterien angebracht sein.

Typische Fälle:

Fall 1: Export von Lithium-Batteriepacks ohne ordnungsgemäße Deklaration

Im Dezember 2021 stellte eine Zollkontrolle in einem Hafen fest, dass eine Charge von Lithium-Batteriepacks ohne ordnungsgemäße Deklaration und Beförderung als Gefahrgut exportiert wurde. Anschließend wurde die Sendung beprobt und getestet, wobei sich herausstellte, dass es sich um Gefahrgut handelte. Der Verantwortliche als Hersteller des Gefahrgutes hat kein Gebrauchsgutachten für Gefahrgutverpackungsbehälter beim Zoll am Produktionsstandort beantragt. Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Vorschriften zur Umsetzung des Import- und Export-Warenkontrollgesetzes der Volksrepublik China wurde gegen die Partei eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Fall 2: Export eines Lithium-Ionen-Akkupacks ohne Kapazitätskennzeichnung

Im März 2021 stellte eine Zollkontrolle fest, dass bei einer für den Export angemeldeten Charge von Lithium-Ionen-Akkus (gelistet als Energy Storage System 230P) die Kapazitätskennzeichnung in Wattstunden (W∙h) fehlte. Dieses Versäumnis entsprach nicht der Regel 348 von Kapitel 3.3 des IMDG-Codes, was eine technische Korrektur erforderlich machte.

Fall 3: Unzureichender Schutz des Akkuschalters während des Transports

Im Januar 2021 ergab eine Zollkontrolle, dass eine Charge exportierter Batteriepacks über einen Schalter verfügte, der während des Transports leicht ausgelöst werden konnte, was ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellte. Diese Nichteinhaltung der Verpackungsspezifikation P903 im IMDG-Code erforderte eine technische Korrektur.

Fazit:

Der Export von Lithiumbatterien aus China unterliegt strengen internationalen und nationalen Vorschriften. Um Compliance und Sicherheit zu gewährleisten, ist es unerlässlich, die Anforderungen an die Verpackung und Deklaration gefährlicher Güter einzuhalten. Die ordnungsgemäße Deklaration und Verpackung von Lithiumbatterien trägt dazu bei, Verstöße gegen Vorschriften zu verhindern und zum sicheren und effizienten Export dieser Produkte beizutragen.

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