Wie prüfen chinesische Gerichte Insolvenzanträge?
Wie prüfen chinesische Gerichte Insolvenzanträge?

Wie prüfen chinesische Gerichte Insolvenzanträge?

Wie prüfen chinesische Gerichte Insolvenzanträge?

Das gerichtliche Prüfungsverfahren zur Annahme von Insolvenzfällen lässt sich in vier Phasen zusammenfassen: Insolvenzantrag, Durchführung einer förmlichen Prüfung, Annahme des Antrags und Annahme des Insolvenzverfahrens.

1. Beantragung des Konkurses

Der Antragsteller beantragt beim Gericht Konkurs.

2. Durchführung einer formellen Prüfung

Die Aktenabteilung des Gerichts wird den Fall nach der förmlichen Prüfung aktenkundig machen.

3. Annahme der Bewerbung

Die Fallerfassungsabteilung des Gerichts leitet den Fall an die Konkursabteilung zur Prüfung der Annahmebedingungen weiter, insbesondere einschließlich der Eignung des Antragstellers, der Zuständigkeit des Gerichts, der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, der Konkursgründe usw.

Wenn das Gericht beschließt, den Antrag anzunehmen, teilt es dies dem Schuldner innerhalb von fünf Tagen nach Annahme mit, und der Schuldner erhebt (gegebenenfalls) innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Annahmebescheids Einspruch; das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

4. Annahme des Insolvenzverfahrens

Das Gericht entscheidet über die Annahme des Konkursverfahrens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konkursantrags oder innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist des Schuldners. Ist aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Prüfungsfrist erforderlich, kann mit Zustimmung des Obergerichts eine Verlängerung um 15 Tage gewährt werden.

Das Gericht erlässt einen schriftlichen Beschluss über die Annahme des Konkursverfahrens, wodurch das Konkursverfahren offiziell eröffnet wird.

Nachdem das Gericht eine schriftliche Entscheidung über die Annahme des Insolvenzverfahrens getroffen hat, ist die Entscheidung endgültig und kann nicht angefochten werden. Nachdem das Gericht jedoch eine schriftliche Entscheidung getroffen hat, den Konkursfall nicht anzunehmen, kann der Antragsteller, der mit einer solchen Entscheidung unzufrieden ist, Berufung einlegen.


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